Urteil des Allgemeinen Gerichts der EU in der Rechtssache T-663/19, in dem die Nichtigkeit der Unionsmarke 009 071 961 „Monopoly“ aufgrund von Bösgläubigkeit bestätigt wird. Die erfolgreiche Partei wurde vertreten durch Kunze Rechtsanwälte – Solicitor (England & Wales) PartG mbB.
Kategorie: Referenzen
2021
Vertretung des erfolgreichen Markenanmelders vor dem Markentribunal des UKIPO in einem Verfahren über einen von Kraft Foods Group Brands LLC erhobenen Widerspruch.
2021
Erfolgreiche Verteidigung gegen einen beim High Court in Lausanne (CH) eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Benutzung einer seit fast einem halben Jahrhundert in CH eingetragenen Marke.
2020
Fachzeitschrift „Wettbewerb in Recht und Praxis“ (WRP) veröffentlicht von Herrn Rechtsanwalt Tyra verfassten Beitrag „BVerfG-Vorgaben im UWG-Eilverfahren: Ausgewählte Aspekte für die RA-Praxis“ (WRP 2020, 1525 ff., hier unten abrufbar bei „Publikationen“ von Frank Tyra).
2019
Entscheidung der 2. Beschwerdekammer des EUIPO über die Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarkeneintragung „Monopoly“ im Rahmen einer Grundsatzentscheidung (noch nicht rechtskräftig – aktuell Klage der Hasbro vor dem EuG anhängig).
2018
Wahrnehmung an der erst 3. Mündlichen Verhandlung vor dem EUIPO im Zusammenhang mit dem Antrag der Nichtigkeit der unrechtmäßigen Wiederholungsanmeldung „Monoply“ durch HASBRO.
2018
Aufhebung einstweiliger Verfügung des Landgerichts Bremen zugunsten eines internationalen Modevertriebsplatform gegenüber der Ivo Kermatin Ltd. und verbundener Unternehmen des Herrn Erich Auer.
2016
Bestätigung einer einstweiligen Verfügung wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung gegen ein Unternehmen des Herrn Erich Auer.
2015
Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das LG Düsseldorf wegen des Vorwurfs der Designrechtsverletzung im Zusammenhang mit Isolierhüllen.
2014
Bundesgerichtshof entscheidet Grundsatzfragen zum Schutz von Unternehmenskennzeichen und verfahrensrechtlichen Aspekten der Erstbegehungsgefahr bei Markenanmeldungen.